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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenwende2020 GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich

1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Sonnenwende2020 GmbH („Auftragnehmer“) und seinen Vertragspartnern („Auftraggeber“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung neben den gesonderten vertraglichen Vereinbarungen. Bei zukünftigen Geschäften finden sie auch dann Anwendung, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diesen entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit bereits zurückgewiesen und nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die vorgenannte Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht auch weiterhin, wenn trotz positiver Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbracht werden. Mit der Annahme unserer Leistung gelten auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und in ihrer Eigenschaft als Unternehmer tätig sind.

1.4. Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen, weitergehende Vereinbarungen gleich ob mündlich oder in Textform vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5. Sämtliche Rechtsgeschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.

1.6. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine Tragkraft von mindestens 20 kg/m2 Belastung aufweist. der Auftraggeber sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.

2. Vertragsschluss

2.1. Jedes Angebot des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt der technischen Umsetzbarkeit, der Klärung mit dem ausführenden Elektriker und der Netzzusage des zuständigen Energieversorgers.

2.2. Jedes Angebot des Auftragnehmers steht weiter unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Lieferung durch dessen Zulieferer.

2.3. Sämtliche im Angebot gemachten Angaben, wie etwa Abmessungen, Gewicht, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen, Pläne und Zeichnungen und ähnliches sind nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Sie sind allerdings nur annähernd bleiben insoweit unverbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Hierin ist keine Beschaffenheitsgarantie zu sehen.

2.4. Handelsübliche Abweichungen die aufgrund Gesetz, behördliche Anweisung oder technische Verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.5. Zugesicherte Eigenschaften, Haltbarkeits-oder Beschaffenheitsgarantien müssen gesondert schriftlich vereinbart worden sein.

3. Lieferung

3.1. Angaben zur Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2. Von uns im Angebot angegebene oder verbindlich vereinbarte Lieferzeiten setzen voraus, dass der Auftraggeber seinerseits sämtliche zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben sowie Pläne, vollständige technische Anforderungen und für die Leistungserbringung notwendige Angaben zur Verfügung gestellt hat, die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten hat und allen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen ist. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die angegebenen Fristen um die Dauer des jeweiligen Eingangs der entsprechenden Unterlagen/Informationen.

3.3. Die Frist zur Lieferung verlängert sich darüber hinaus angemessen in Fällen höherer Gewalt und aller unvorhergesehenen, erst nach Vertragsabschluss eingetretenen Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, darunter fallen insbesondere auch behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Störungen der Verkehrswege, Schadprogramme und Angriffe Dritter auf die benötigten IT-Systeme, nationale wie internationale Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (Embargo etc.) sowie die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung von uns dies gilt auch in Fällen, in denen wir uns bereits in Verzug befinden das Vorliegen entsprechender Hindernisse wird unverzüglich mitgeteilt.

3.4. Bei Verzögerungen im Sinne der vorgenannten kann der Auftraggeber verlangen, dass wir uns darüber erklären, ob wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern wollen oder zurücktreten. Erfolgt eine entsprechende Erklärung nicht unverzüglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Im Falle des Rücktritts sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden an Leben, Leib oder Gesundheit. Diese Möglichkeit steht uns auch zu, falls die Hindernisse im Sinne der vorgenannten Ziffer beim Auftraggeber eintreten.

4. Preise

4.1. Soweit sich aus dem Angebot (unverbindlich und verbindlich) nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise in EURO und enthalten die Lieferung ab Werk bzw. Lager inklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstige Nebenkosten und am Liefertag geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.2. Sonnenwende2020 GmbH ist berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn Sonnenwende2020 im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Lieferdatum im Rahmen einer allgemeinen Preiserhöhung den Preis für einen oder mehrere der vom Kunden gekauften Artikel erhöht. In diesem Fall ist Sonnenwende2020 GmbH berechtigt, den mit dem Kunden für den oder die von der allgemeinen Preiserhöhung betroffenen Artikel vereinbarten Preis zu erhöhen. Für den Fall, das Sonnenwende2020 von dieser Möglichkeit zur Preiserhöhung Gebrauch machen will, hat Sonnenwende2020 dem Kunden den neuen Preis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Lieferdatum in Textform mitzuteilen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. 30 % des Rechnungsbetrages sind drei Werktage vor Lieferung der Unterkonstruktion fällig. Weitere 50 % des Rechnungsbetrages sind drei Werktage vor Lieferung der Photovoltaikmodule fällig. Weitere 10 % des Rechnungsbetrages sind drei Werktage vor Lieferung der Wechselrichter fällig. Der Restbetrag ist innerhalb von drei Werktagen nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer fällig.

5.2. Vorstehende Regelung gilt unabhängig vom Zählertermin des Energieversorgers.

5.3. Bei vollständiger Erfüllung der vorgenannten Zahlungsbedingungen wird ein Skonto von 2 % gewährt.

5.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Geldeingang ist das Datum, an dem die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

5.5. Ist für uns die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann die Leistung von einer Zahlung Zug-um-Zug oder eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Rechte bleibt unberührt.

5.6. Die Aufrechnung ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen von uns schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen kann nur im Hinblick auf solche Ansprüche geltend gemacht werden, die sich unmittelbar aus diesem Vertrag ergeben. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Lieferungen bleiben in unserem Eigentum, bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche, soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nicht um mehr als 20 % übersteigt. Anderenfalls werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teile Sicherungsrechte freigeben, wobei uns bei der Freigabe zwischen verschiedener Sicherungsrechte ein Wahlrecht zusteht.

6.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Ware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

6.3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Miteigentümer. Führt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu einem Alleineigentum des Auftraggebers, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Ware unter Eigentumsvorbehalt zu dem anderen Eigentum im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die nach den vorstehenden Regelungen in unserem Eigentum oder zumindest Miteigentum stehende Sache hat der Vertragspartner unentgeltlich zu verwahren.

6.4. Während des Eigentumsvorbehalts ist es dem Auftraggeber untersagt, die Ware zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Ebenso untersagt ist die Weiterveräußerung. Für den Fall der Veräußerung tritt der Auftraggeber im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses sämtliche aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Ware unter Eigentumsvorbehalt mit seinen Nebenrechten und im Rang vor allen anderen ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Sofern wir an der mit veräußerten Ware nur einen Miteigentumsanteil haben, so erstreckt sich die Abtretung nur bis zu dem Betrag, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

7. Gefahrübergang/Abnahme

7.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware ein Transportunternehmen oder Spedition übergeben wurde, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebsgeländes dies gilt auch, wenn Teillieferungen oder noch andere Leistungen, z.B. Versand oder Installation, übernommen werden. Sofern nicht anderweitig vereinbart, bestimmen wir Spediteur, Transportunternehmen und Versandweg.

7.2. Der Versand erfolgt unversichert. Der Auftraggeber kann unter Übernahme der anfallenden Kosten eine Versicherung der Ware wünschen.

7.3. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge des Umstandes, den der Auftraggeber zu verschulden hat, geht die Gefahr von dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem die Ware Versand bereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

7.4. Sofern eine Abnahme vorzunehmen ist, gilt die Sache als abgenommen, wenn (I) die Lieferung und gegebenenfalls die Installation abgeschlossen ist, (II) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die vorgenannte Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (III) seit der Lieferung oder Installation 14 Tage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Sache oder des Werkes begonnen hat, z.B. Inbetriebnahme der Anlage.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Wir haften für Sachmängel wie folgt:

8.1.1. Bestellte und mangelfrei gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen.

8.1.2. Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel, Falschlieferungen und die Lieferung falscher Mengen sind soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine schriftliche Anzeige später als sieben Tage nach Erhalt der Ware ist nicht mehr unverzüglich. Sollte sich der Mangel erst später zeigen und war dieser bei der ersten Untersuchung nicht erkennbar, so ist er unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB findet ausdrücklich Anwendung. Be- oder verarbeitet der Auftraggeber die Ware, gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber die Ware für sich als geeignet anerkennt.

8.1.3. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des mangels als genehmigt. Ebenso gilt die Ware als genehmigt, wenn der Auftraggeber auf unser Verlangen hin eine unverzügliche sachgerechte Prüfung des mangels nicht ermöglicht.

8.1.4. Hat die Ware einen Mangel, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, können wir nach unserer Wahl die Leistung unentgeltlich nachbessern oder neu leisten. Im Falle der Nachbesserung oder Neuleistung kann der Auftraggeber nach zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neuleistung sein Recht zum Rücktritt geltend machen oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

8.1.5. Ausgenommen von der Haftung für Sachmängel sind von uns nicht zu vertretende Schäden und Mängel, insbesondere auch durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Anwendung durch den Auftraggeber oder durch unsachgemäßen Betrieb oder Wartung der Ware, eigenmächtige Änderungen an der Ware, Natürlicher Verschleiß, Abnutzung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie höhere Gewalt wir haften auch nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf Plänen oder Materialvorgaben beruhen, die der Auftraggeber vorgeschrieben hat.

8.1.6. Wir haften für Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen nur in den Fällen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir für die Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wir haften für die schuldhafte Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie und wesentliche Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

8.2. Die Gewährleistungsfrist auf Montageleistungen und Montagematerial beträgt 24 Monate. Hiervon unberührt bleibt eine Garantie des Herstellers.

8.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die der Auftraggeber zu verschulden hat, weil er seine Mitwirkungspflichten, insbesondere in Hinblick auf Vorarbeiten und die Tragkraft des Untergrundes, nicht erfüllt hat.

9. Datenschutz

Wir speichern und Nutzen personenbezogener Daten des Auftraggebers zur Abwicklung der Vertragsbeziehung. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, werden Vertragsdaten zum Zwecke interner Prüfung der Bonität an Dritte übermittelt, deren Ergebnis auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Daten werden darüber hinaus zur Pflege der Kundenbeziehung verwendet, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht im Übrigen werden die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts eingehalten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Alleiniger Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

10.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

10.3. Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem beiderseitigen Interesse der Vertragspartner zu behandeln und auszulegen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Version: 1.5 / Stand: 12.12.2022

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